Unser Wasser
Seit dem 24. Dezember 1996 ist der neue Brunnen ans Ortsnetz angeschlossen. Alle Messwerte des Wasser befinden sich im grünen Bereich, d.h. das Wasser kann uneingeschränkt von allen für alles benutzt werden. Die Kontrollen für die Wasserqualität werden jährlich von einem unabhängigen Institut durchgeführt.
Greußenheim übernimmt eine Vorreiterrolle: es wurde viel Geld in umweltpolitische Belange investiert. Die Eigenwasserversorgung hat ein vorbildliches Wasserschutzgebiet, und viele andere Projekte der Gemeinde sind vorbildlich in ihrer Umweltfreundlichkeit und ihrem Energienutzwert. Doch die eigene Wasserversorgung stellt einen besonderen Punkt in Greußenheims Geschichte da.
1927 wurde die Wasserversorgung der Gemeinde erstellt. Schon 1949 war das Trinkwasser nicht mehr in Ordnung. Das Gesundheitsamt hatte immer wieder starke Bedenken wegen der Qualität des Wasser geäußert und forderte die Gemeinde wiederholt, auf einen neuen Brunnen zu bohren und ein neues Wasserschutzgebiet auszuweisen. Jedoch erst gut 50 Jahre später reagierte man in Greußenheim.
Der 1927/1928 erschlossene "Süße Brunnen", der unter schwierigen Bedingungen gebohrt wurde, wies in den 50er Jahren erhebliche Belastungen durch Mikroorganismen auf. 1954 wurden zu viele Kolibakterien festgestellt. Das Wasser durfte erst mal nur noch abgekocht genossen werden. Über 30 Jahre lang wurde dann das Wasser sehr aufwändig chemisch aufbereitet.
Anfang der 90er Jahre entschloss man sich dann endgültig, dass Wasserproblem anzugehen. Aufgrund seiner Nähe zum Dorf musste der Brunnen in ein anderes Gebiet abgeteuft werden, um dort eine ausreichende Schutzzone auszuweisen. Durch verschiedene Bohrungen und Probepumpungen wurde dann im Anströmbereich das neue Brunnengebiet festgelegt. Das Wasser in diesem Gebiet war qualitativ einwandfrei, bis auf eine leichte Überschreitung der Nitratwerte.
Der zu hohe Nitratwert konnte dank einer guten Zusammenarbeit der Gemeinde mit betroffenen Landwirten in der neuen Umgebung des Brunnens schnell gelöst werden. Es wurde eine Flächenstilllegung mit Grünbrache veranlasst. Zur Unterstützung wurden verschiedene Förderprogramme genutzt. Insgesamt wurden 70ha landwirtschaftliche Fläche, das sind 10 % der gesamten Greußenheimer landwirtschaftlich genutzten Böden, in Grünflächen umgewandelt, und zum Teil mit Obstbäumen bepflanzt. Der Nitratgehalt vom Trinkwasser reduzierte sich dabei von ca. 65 mgr. auf ca. 36 mgr. Nitrat.
Das Urteil der Fachbehörden: vorbildlich und modellhaft für ganz Unterfranken!
Wasserschutzgebiet
Die Firma Benkert bepflanzt im Rahmen eines ökologischen Ausgleiches 2 ha Fläche im Wasserschutzgebiet mit Waldbäumen.
Die Gemeinde Greußenheim hat der Firma Benkert, Thüngersheim-Roßbrunn, eine Fläche von rd. 2 ha im Wasserschutzgebiet zur Aufforstung verpachtet. Die Aufforstung durch und auf Kosten der Firma Benkert findet als ökologische Ausgleichsmaßnahme für eine Erweiterung des Betriebes statt.
Die Aufforstung hat für die Gemeinde Greußenheim große Vorteile:
- Das notwendige Mähen und Mulchen der Fläche entfällt.
- Es muss kein Ausgleich an Bewirtschafter wegen Nichtbewirtschaftung gezahlt werden.
- Es entsteht ein neues Rückzugsgebiet für die Tierwelt.
- Der neue Wald dient dem Klimaschutz 5.
- Der neue Wald kann eine optische Abgrenzung zur geplanten Trasse der B 26n bilden.
- Der neue Wald ist Eigentum der Gemeinde Greußenheim.
Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Wasserschutzgebiet Zone II
Die Berechnung der Ausgleichshöhe für Grundstücke, die sich in der Zone II des Wasserschutzgebiets der Gemeinde Greußenheim befinden, wurde geändert.
Um die Ausgleichszahlungen zu bestimmen, bewertet das AELF Kitzingen-Würzburg den entgangenen Nutzen aus den Flächen, die im Wasserschutzgebiet Zone II liegen. Diese Bewertung basiert auf der ursprünglichen ackerbaulichen Nutzung und den heutigen, eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten.
Um die Berechnung der Ausgleichszahlung durchzuführen, werden die folgenden Annahmen zugrunde gelegt:
Die ursprüngliche Nutzung der Flächen war ackerbaulich geprägt, mit typischen Fruchtfolgen wie Winterweizen, Winterraps und Sommergerste. Die heutige Nutzung erfolgt entweder als Stilllegung oder als extensives Grünland, das ohne Ertrag bewirtschaftet wird. Der durchschnittliche entgangene Deckungsbeitrag wird dabei auf Basis der Erträge der genannten Kulturen ermittelt und ergibt 920 € pro Hektar.
Für Ackerflächen bestehen Fördermöglichkeiten, die je nach Ertragsmesszahl zwischen 500 und 1.300 € pro Hektar liegen können. Für Grünlandflächen gibt es Förderungen wie K18 mit 350 €/ha und die Öko-Regelung 5 mit 220 €/ha. Das AELF Kitzingen-Würzburg geht hier von einem durchschnittlichen Förderbetrag von etwa 580 €/ha aus, der unabhängig vom Status als Acker- oder Grünland gewährt wird.
Die Ausgleichszahlung ergibt sich somit aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen entgangenen Deckungsbeitrag und den durchschnittlichen Fördermitteln:
Ausgleichszahlung = 920 €/ha – 580 €/ha = 340 €/ha
Die Gemeinde hat darauf geachtet, dass die Anforderungen im Antrag an die Fördervorgaben der gemeinsamen Agrarpolitik angepasst sind, um den Antragstellern/in weiterhin den Zugang zu staatlichen Förderungen zu ermöglichen. Diese werden durch den Antrag für die Ausgleichszahlung vereinbart.
Hinweis:
Die Bewirtschaftung von Flächen muss durch die landwirtschaftlichen Betriebe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Dienstleister, die beauftragt werden, müssen den Aufwuchs des Dauergrünlandes landwirtschaftlich verwerten. Förderschädliche Einflüsse, wie Pachtpreisminderung oder privatrechtliche Förderung bestehender Vorgaben, können Auswirkungen auf die staatlichen Förderungen haben.
Vorgehen bei der Antragsstellung:
Der Antrag ist bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bewirtschaftung einzureichen, z. B. für das Jahr 2024 bis spätestens 31. März 2025. Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Antragsteller zur grundwasserverträglichen Bewirtschaftung bis Ende des Folgejahres.
Ausnahme:
Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. März 2025. Pro Jahr ist ein eigener Antrag mit der Anlage 1 einzureichen.
Hinweis zur Umwandlung von Dauergrünland im Wasserschutzgebiet:
Gemäß aktueller Rechtslage erhalten Flächen, die nach dem fünften Zähljahr als Grünland klassifiziert wurden, den Status DGNeu21. Laut Auskunft von Herrn Andreas Fuchs, Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege (FB51) im Landratsamt Würzburg, bedeutet dieser Status, dass die Flächen trotz Grünlandklassifizierung jederzeit ohne landwirtschaftsrechtliche Genehmigung wieder in Ackerland umgewandelt werden können (§ 6 GAPKondG).
Zusätzlich erlaubt Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayNatSchG eine genehmigungsfreie Umwandlung von naturschutzrechtlichem Dauergrünland unter bestimmten Bedingungen. Auch wenn Flächen nun als Dauergrünland gelten, besteht somit für Landwirte kein rechtlicher Nachteil, da Dauergrünland, das nach 2021 entstanden ist, weder naturschutzrechtlich noch agrarförderrechtlich geschützt ist.
Herr Fuchs weist darauf hin, dass ein Umbruch der Flächen zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht erforderlich ist und aus Gründen des Grundwasserschutzes und Naturschutzes nicht gewünscht wird. Bei spezifischen Fragen zum Dauergrünland können sich Bewirtschafter direkt an Herrn Andreas Fuchs im Landratsamt Würzburg wenden.
Für allgemeine Fragen und Unterstützung steht Ihnen zudem das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt zur Verfügung.